Widerrufsrecht: Kein Wertersatz bei Prüfung der Ware
Das Bundeskabinett hat am 30.11.2010 einen Gesetzentwurf beschlossen, der die Regelungen des Wertersatzes bei Ausübung des Widerrufsrechts im Fernabsatz zu Gunsten des Verbrauchers ändern soll. Demnach können Händler, z.B. im Online-Handel, bei im Zuge des Widerrufsrechts zurückgesendeten Waren nur noch insofern Wertersatz vom Verbraucher verlangen „soweit dieser die gelieferte Ware in einer Art und Weise genutzt hat, die über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht.“ Dies gilt auch bei Verschlechterung der Ware: Wertersatz für Verschlechterung sollen Verbraucher nur dann leisten müssen, „soweit die Verschlechterung auf einen Umgang mit der Sache zurückzuführen ist, der über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht.“
Mit dem Entwurf will das Bundeskabinett einer Forderung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) nachkommen, das im vergangenen Herbst die entsprechende bisherige Regel im BGB kritisiert hatte, wonach Händler bei fristgerechtem Widerruf vom Verbraucher generell Wertersatz für die Nutzung einer im Fernabsatz gekauften Ware verlangen können.
Bereits vor einigen Wochen hatte der BGH bei der konkreten Streitfrage nach der bestimmungsgemäßen Prüfung eines Wasserbettes gegen den Online-Händler und für den Verbraucher entschieden, der neue Gesetzentwurf führt diese Entscheidung nun weiter.
Das Kabinett schließt „geringfügige Kosten für die Wirtschaft“ in der Folge der Gesetzesänderung nicht aus. „In Fällen, in
denen Verbraucher die Ware nur durch Nutzung prüfen können, steht Unternehmen in Zukunft beim Widerruf eines Fernabsatzvertrags kein Anspruch auf Wertersatz für diese Nutzung mehr zu.“ Die hieraus für den Handel entstehenden Kosten würden sich allenfalls in „geringfügige[n] Einzelpreisänderungen“ niederschlagen. Mit einer direkten Auswirkung auf das Verbraucherpreisniveau sei jedoch nicht zu rechnen.
Quelle: heise.de | Bundesministerium der Justiz
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