Grenzüberschreitend (ver)kaufen: Gemeinsames europäisches Kaufrecht

Dass die unterschiedlichen rechtlichen Bedingungen in den 27 EU-Mitgliedsstaten einer der größten Bremsfaktoren für den grenzüberschreitenden Handel – vor allem auch den Online-Handel – sind, ist lange bekannt und inzwischen auch in die EU-Kommission durchgedrungen. Diversen Bestrebungen zur Vereinheitlichung der Verbraucherrechtsbestimmungen, wurden bereits mit mal mehr, mal weniger Erfolg umgesetzt – zuletzt in Form der neuen EU-Verbraucherrechtsrichtlinie, die am 11. Oktober 2011 vom  Ministerrat angenommen wurde, und die u.a. eine Vereinheitlichung der Widerrufsfrist auf 14 Tage enthält.

Nun will die EU-Kommission aber noch einen Schritt weitergehen und hat ein Gemeinsames Europäisches Kaufrecht vorgeschlagen. Das gemeinsame Kaufrecht soll als fakultatives, d.h. freiwillig wählbares Recht, eine mögliche Grundlage für grenzüberschreitende Kaufverträge bieten.

Das Gemeinsame Europäische Kaufrecht gilt nur dann, wenn sich beide Vertragsparteien freiwillig und ausdrücklich darauf verständigen, ist auf Kaufverträge und Verträge über die Bereitstellung digitaler Inhalte anwendbar und kann sowohl im B2B- als auch im B2C-Handel eingesetzt werden.

Bleibt abzuwarten, wie dieser begrüßenswerte Vorschlag in die Praxis umgesetzt wird – eine Erleichterung gerade für kleine und mittlere Unternehmen, die die großen Potenziale des Binnenmarktes für sich nutzen möchten, wäre zweifellos mehr als willkommen.

KF/msh | Quelle: europa.eu

Dr. Katja Flinzner
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