Weiterhin kein Widerrufsrecht in der Schweiz
Das schweizerische Widerrufsrecht, das bislang ausschließlich für Haustürgeschäfte galt, wird ausgeweitet. Allerdings nur auf Telefongeschäfte. Im Online-Handel gibt es weiterhin kein allgemeingültiges Widerrufsrecht für Schweizer Kunden.
Der Schweizer Ständerat hatte einen Antrag auf Einführung eines Widerrufsrechts für Online-Geschäfte gestellt. In dieser Woche machte der Nationalrat den Bestrebungen jedoch ein Ende: Der Antrag wurde mit 95 zu 84 Stimmen abgelehnt. Die Begründung: Es bestünde bei Internetgeschäften keine Gefahr, dass der Käufer überrumpelt würde, so wie bei Haustür- oder Telefongeschäften. Damit sei auch keine Grundlage für ein Widerrufsrecht gegeben.
Dass die Schweizer damit den EU-Bürgern gegenüber benachteiligt sind, sorgt nicht nur bei Verbrauchern für Unmut. Bestellt ein deutscher Kunde etwas in einem Schweizer Onlineshop, habe er ein Widerrufsrecht – der Schweizer Kunde aber nicht, argumentiert Justizministerin Sommaruga, die die Entscheidung scharf kritisierte. Sie sieht das ausbleibende Widerrufsrecht als „implizite Aufforderung für Konsumenten, im Ausland einzukaufen.“
Ob das tatsächlich auf Dauer und für regelmäßige Einkäufe eine interessante Option für Schweizer Kunden ist, darf man angesichts der unverhältnismäßig hohen Versandkosten, die aufgrund von Zollformalitäten etc. für den Versand in die Schweiz anfallen, allerdings bezweifeln. Denn auch ein Widerrufsrecht in einem deutschen Shop bringt einem Schweizer Kunden nur wenig, wenn er für Hin- und Rücksendung Versandkosten von 60 EUR oder mehr tragen muss.
Auch das Widerrufsrecht für Haustür- und Telefongeschäfte ist im übrigen nicht mit dem EU-Recht zu vergleichen. So gilt es beispielsweise erst ab einem Preis von 200 Franken. Darüber hinaus dürfen Elektrogeräte nicht ausgepackt werden: Mit Entsiegelung der Originalverpackung oder Einschalten des Geräts erlischt das Widerrufsrecht. Auch für Lebensmittel ist das Widerrufsrecht explizit ausgeschlossen.
Eine Angleichung an die EU-Regelungen gab es lediglich bei der Frage der Widerrufsfrist: Diese beträgt künftig statt 7 Tage auch 14 Tage, wie in der EU-Verbraucherrechterichtlinie vorgesehen. Die absolute Widerrufsfrist, die dann greift, wenn der Händler nicht korrekt über das Widerrufsrecht informiert, wird außerdem schärfer gehandhabt als in der EU: diese endet spätestens 3 Monate und 14 Tage nach dem Empfang der Sache. In der EU verlängert sie sich in diesem Fall auf 12 Monate und 14 Tage.
KF/msh | Quelle: Die Bundesversammlung – Das Schweizer Parlament
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