Neue Verbraucherrechtsrichtlinie umgesetzt: Änderungen ab 2014
Bereits im November 2011 wurde die neue EU-Verbraucherrechtsrichtlinie verabschiedet, bis November diesen Jahres haben die Mitgliedsstaaten Zeit, die dort festgehaltenen Regelungen in nationales Recht umzusetzen. Am vergangenen Freitag, den 14.06.2013, hat der Deutsche Bundestag nun das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie in Deutschland beschlossen. In Kraft treten wird es allerdings erst am 13.06.2014.
Die neuen gesetzlichen Regelungen sehen u.a. die folgenden zentralen Änderungen für den Online-Handel vor:
- Eine einheitliche Widerrufsfrist von 14 Tagen. Hier wird sich für den deutschen Online-Handel nichts ändern, zahlreiche andere EU-Länder werden Ihre Widerrufsfristen jedoch anpassen müssen.
- Es soll eine einheitliche europäische Musterwiderrufsbelehrung sowie ein europaweit einheitliches Formular zur Erklärung des Widerrufs eingeführt werden.
- Eine Änderung zugunsten der Online-Händler wird sich im Bereich der Rücksendekosten ergeben. Die bislang ausschließlich in Deutschland geltende 40-EUR-Klausel wird abgeschafft, der Kunde muss die Rücksendekosten bei Widerruf unabhängig vom Warenwert grundsätzlich selbst tragen – vorausgesetzt, er ist vom Händler vor dem Kauf darüber informiert wordn. Mit Ausnahme von Expresskosten o.ä. trägt der Händler im Falle eines Widerrufs weiterhin die Hinsendekosten.
- Versäumt der Händler, den Kunden über sein Widerrufsrecht aufzuklären, gilt bislang in Deutschland ein unbegrenztes Widerrufsrecht. Dies wird mit Umsetzung der neuen Richtlinie einheitlich auf 1 Jahr und 14 Tage reduziert.
- Es werden zusätzliche Informationspflichten eingeführt: Der Händler muss den Kunden bspw. über Lieferbeschränkungen informieren.
- Anrufe bei Kundendienst-Hotlines dürfen den Verbraucher „nicht mehr als die bloße Nutzung des Telekommunikationsdienstes“ kosten – Telefonnummern, die erhöhte Kosten mit sich bringen, dürfen hierfür also nicht mehr genutzt werden.
- Erstmals wird das Widerrufsrecht für digitale Inhalte (Downloads) gesetzlich geregelt: bei Einhaltung entsprechender Informationspflichten und nach ausdrücklicher Zustimmung des Kunden sind diese vom Widerrufsrecht augeschlossen.
Auch wenn entgegen der Einschätzung einiger Parlamentarier wohl durchaus noch Rechtsunsicherheiten für grenzüberschreitend verkaufende Händler bleiben werden: Der grenzüberschreitende Handel wird sich durch die vorgesehenen Änderungen durchaus um einiges vereinfachen. Alleine das Vorliegen einheitlicher Muster-Widerrufsbelehrungen (in allen Sprachen aller EU-Länder?) wird Unsicherheiten im Umgang mit dem zentralen Widerrufsrecht reduzieren. Fragen zu Gewährleistung und Haftung etwa bleiben jedoch nach wie vor zu großen Teilen länderspezifisch.
Wie die einzelnen Punkte konkret von Online-Händlern umzusetzen sind, wird im verbleibenden Jahr bis zum Inkrafttreten sicherlich noch ausführlich diskutiert werden. Wir halten Sie auf dem Laufenden… 🙂
KF / msh | Quellen: Deutscher Bundestag | Gesetzentwurf | BMELV | bvh
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