Neues zur geplanten Lieferpflicht innerhalb der EU

Nachdem der Richtlinienentwurf zur neuen Verbraucherrechtsrichtlinie nun öffentlich vorliegt und inzwischen auch von diversen Seiten analysiert wurde, lässt er sich bislang noch mit durchaus unterschiedlichen Ergebnissen für den grenzüberschreitenden eCommerce interpretieren. Der entscheidende Passus, der neu hinzugefügte Artikel 22a, lautet unter der Überschrift „Recht auf Lieferung einer Ware oder Erbringung einer Dienstleistung in einem anderen Mitgliedstaat“ wie folgt:

„Bei einem im Fernabsatz geschlossenen Vertrag hat der Verbraucher das Recht, vom Gewerbetreibenden die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer Dienstleistung in einem anderen Mitgliedstaat zu verlangen. Der Gewerbetreibende kommt dieser Forderung nach, sofern dies technisch durchführbar ist und der Verbraucher bereit ist, alle damit verbundenen Kosten zu tragen. Der Gewerbetreibende beziffert diese Kosten stets im Voraus.“

Zum einen lässt die Formulierung, wie auch Dr. Carsten Föhlisch vom Shopbetreiber-Blog ausführt, insofern leichte Entwarnung zu, als dass damit keine Ausrichtung von Online-Shops auf sämtliche Mitgliedsstaaten gefordert wird, sondern dem Händler lediglich die Möglichkeit genommen wird, Anfragen aus EU-Mitgliedsstaaten zurückzuweisen. Da für Lieferungen von Produkten die technische Durchführbarkeit nur selten in Frage stehen dürfte, bedeutet dies: Fragt ein Verbraucher an, muss er unter den genannten Bedingungen auch beliefert werden.

Auf der anderen Seite bleiben natürlich Risiken aus nachvertraglichen Konflikten bestehen: Z.B. wenn der Verbraucher auf dem an seinem Wohnsitz geltenden Verbraucherrecht besteht oder auch, wie  in Bezug auf die vom Händler zu tragenden Versandkosten bei Widerruf, die bei einer Lieferung ins Ausland deutlich höher sein können (vgl. hierzu die Ausführungen von versandhandelsrecht.de).

Vom Katastrophenszenario für den Online-Handel, vor allem für kleinere Shops, ist also derzeit nicht auszugehen, dennoch bleiben Risiken, von denen man nur hoffen kann, dass sie bei der Ausarbeitung und endgültigen Umsetzung der Richtlinie aus dem Weg geräumt werden.

Nähere Informationen sind wohl Ende des Monats zu erwarten – für den 23. März ist im Europäischen Parlament eine Aussprache zum Richtlinienentwurf angesetzt.

KF/msh | Quellen: Europäisches Parlament | versandhandelsrecht.de | shopbetreiber-blog.de

Dr. Katja Flinzner
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