Verschiedene Umsatzsteuersätze auf einem spanischen Kassenbon

10 Tipps für mehr Durchblick beim Thema Umsatzsteuer im Ausland

Online verkaufen, auch über Ländergrenzen hinweg? Aber sicher doch! Dass man beim Online-Handel mit Kunden aus dem Ausland auch viele rechtliche und steuerliche Aspekte zu beachten hat, merken Shopbetreiber allerdings schnell. Eines der zentralen Themen ist dabei die Umsatzsteuer, denn deren Behandlung hat die ein oder andere Falle auf Lager.

Einer der großen Vorteile des eCommerce im Vergleich zum stationären Handel ist der, dass der erreichbare Markt nicht lokal und regional begrenzt ist und sogar an Ländergrenzen theoretisch nicht haltmachen muss. Doch ganz ohne Anpassungen funktioniert der grenzüberschreitende Online-Handel dann halt doch nicht, das stellen Händler schnell fest, wenn sie die ersten Schritte ins Ausland gehen. Ein Thema, bei dem besonders viele Unsicherheiten bestehen, ist die Mehrwertsteuer bzw. Umsatzsteuer. Grund genug, einmal zusammenzufassen, was ihr als grenzüberschreitend verkaufende Shopbetreiber beim Thema Umsatzsteuer unbedingt wissen müsst.

Übrigens: Die folgenden Ausführungen gelten im Prinzip für alle EU-Länder. Damit die Beispiele besser nachvollziehbar bleiben, tun wir einfach mal so, als bezögen wir uns auf Österreich. Aufgrund der gemeinsamen Sprache gehört der österreichische Markt schließlich zu den interessantesten Märkten für deutsche Shopbetreiber. Ihr könnt aber alle untenstehenden Ausführungen einfach auf andere EU-Länder übertragen.

1. Mehrwertsteuer: Nur einmal berechnen

Fangen wir einfach an: Wer von Deutschland nach Österreich verkauft, darf auf der Rechnung ENTWEDER die deutsche ODER die österreichische Mehrwertsteuer ausweisen. Keinesfalls beide. Soweit klar, oder?

2. An wen wird geliefert?

Zunächst mal ist bei der Lieferung in andere EU-Länder zu unterscheiden, ob an Privatpersonen oder an gewerbliche Kunden geliefert wird. Bei der Lieferung an gewerbliche Kunden könnt ihr die Rechnungen ohne Umsatzsteuer stellen, der Kunde muss dann die Umsatzsteuer gemäß dem sogenannten Reverse-Charge-Verfahren im Zielland selber abführen. Voraussetzung dafür ist, dass auf der Rechnung die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UStIDNr.) des gewerblichen Empfängers notiert wird. Die Richtigkeit der Umsatzsteueridentifikationsnummer eines Kunden solltet ihr euch vom Bundeszentralamt für Steuern bestätigen lassen. Das geht zum Beispiel hier.

Achtung: Bei einer umsatzsteuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung müsst ihr seit 2013 nachweisen können, dass die Ware auch tatsächlich am Bestimmungsort angekommen ist. Dafür braucht ihr eine sogenannte Gelangensbestätigung. In den meisten Fällen dürften dafür ordentliche Versandpapiere ausreichen. Im Zweifelsfall lasst euch vom Empfänger eine Bestätigung ausstellen, dass er die Ware am benannten Zielort erhalten hat.

Bei Verkäufen an Privatpersonen im EU-Ausland muss die Mehrwertsteuer ausgewiesen werden – aber welche?

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3. Wahlfreiheit – unterhalb der Schwellenbeträge

Grundsätzlich dürft ihr als Händler bei Lieferungen ins EU-Ausland selbst entscheiden, welchen Umsatzsteuersatz ihr ansetzt – den aus dem eigenen Land (Ursprungsland) oder den am Wohnsitz des Verbrauchers (Zielland). Wählt ihr den Steuersatz des Ziellandes, werdet ihr auch dort umsatzsteuerpflichtig. Diese Entscheidung bindet euch für zwei Jahre.

ACHTUNG: Selbst entscheiden könnt ihr aber nur, solange ihr mit eurem Jahresumsatz gewisse Schwellenbeträge nicht überschreitet. Die sind von Land zu Land sehr unterschiedlich, sodass die Buchhaltung hier den Überblick behalten muss. Für Österreich liegt der Schwellenbetrag derzeit bei 35.000 EUR.

Schwellenbeträge in der EU

Die wichtigsten Länder und ihre Schwellenbeträge

Österreich, Belgien, Frankreich, Ungarn, Italien, Spanien:
35.000 EUR

Deutschland, Luxemburg, Niederlande:
100.000 EUR

Dänemark:
280.000 DKK ( = 37.557 EUR)

Polen:
160.000 PLN (= 37.300 EUR)

Schweden:
320.000 SEK (= 34.433 EUR)

Großbritannien:
70.000 GBP (= 89.493 EUR)

(Stand: 04/2016; Quelle: Europäische Kommission)

 

4. Zuviel verdient? Das ist zu tun!

Sobald ihr im laufenden Kalenderjahr mit dem in einem anderen EU-Land erzielten Umsatz den dort geltenden Schwellenbetrag überschreitet, braucht ihr eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer im betreffenden Land und müsst dort Umsatzsteuer abführen. Dies ist in der sogenannten „Versandhandelsregelung“ festgelegt, die in § 3c UStG formuliert ist.

Das bedeutet aber auch, dass ihr zum Beispiel für alle nach Österreich verkauften Artikel jetzt 20 % Umsatzsteuer abführen müsst, bzw. 10 % oder 13 % für Produkte mit reduzierter Umsatzsteuer. Und diese für eure österreichischen Kunden auch im Shop ausgewiesen werden müssen.

Mehrwertsteuersätze in der EU
Umsatzsteuer im Ausland: 10 Tipps für den grenzüberschreitenden eCommerce

Welcher Steuersatz gilt für welches Produkt? | Foto: Mike Flinzner, www.flinzner.de

5. Schwellenbetrag: Gilt auch für das Folgejahr

Habt ihr mit eurem Online-Shop einmal den Schwellenbetrag für ein anderes EU-Land überschritten, müsst ihr auch im Folgejahr die Umsatzsteuer im Zielland abführen. Dabei gilt: Kommt ihr zum ersten Mal über den Schwellenbetrag, werdet ihr erst ab der Lieferung, mit der der Betrag überschritten wird, im Zielland umsatzsteuerpflichtig. Im Folgejahr dagegen müsst ihr dann bereits ab der 1. Lieferung die Umsatzsteuer im Zielland abführen. Wie bei der freiweilligen Entscheidung für die Besteuerung im Zielland bindet euch also ein Überschreiten des Schwellenbetrags auch für zwei Jahre.

6. Ausnahmen bestätigen die Regel

Keine Regel ohne Ausnahme: Auch wenn ihr euch für die Besteuerung nach deutschem Recht entscheidet, ist das nicht für alle Arten von Produkten möglich. Werden auf die verkauften Produkte (etwa bei Tabak oder Alkohol) am Wohnsitz des Verbrauchers produktspezifische Abgaben erhoben, dann müssen sowohl die Abgaben als auch die Mehrwertsteuer nach den geltenden Regeln des Ziellandes berechnet werden. Ihr solltet euch also vorher gut informieren, ob die von euch vertriebenen Produkte im Zielland unter eine entsprechende Abgabenverordnung fallen.

Vorsicht bei abgabepflichtigen Produkten im internationalen eCommerce. #Umsatzsteuer Klick um zu Tweeten

7. Digitale Produkte und Services

Wer „elektronisch erbrachte Leistungen“ an Privatpersonen verkauft, muss seit dem 01.01.2015 neue umsatzsteuerliche Regelungen berücksichtigen. Davon betroffen sind zum Beispiel E-Books, Film- oder Musikdownloads, Streaming-Angebote, Software-Downloads oder SaaS-Dienste, kostenpflichtige Datenbanken oder Portale sowie Hostingangebote. Für solche digitalen B2C-Geschäfte muss seit 2015 die Umsatzsteuer in dem Land abgeführt werden, in dem der Kunde seinen Wohnsitz hat.

Anders als beim Versand von Waren gilt dies aber bereits ab dem ersten Euro – es gibt also für digitale Produkte keine Schwellenbeträge. Um vor allem kleineren Händlern diese Aufgabe zu erleichtern, wurde eine sogenannte „Kleine Einzige Anlaufstelle“ (KEA, oder Mini-One-Stop-Shop, MOSS) eingerichtet, an die sämtliche mit den genannten Leistungen im EU-Ausland erzielten Umsätze gesammelt gemeldet werden können. Auch die Zahlung der einbehaltenen Mehrwertsteuer erfolgt an die KEA, die dann sowohl Meldung als auch Zahlungen an die entsprechenden Stellen in den übrigen EU-Mitgliedsstaaten weiterleitet. Für die Nutzung der KEA könnt ihr euch beim Bundeszentralamt für Steuern registrieren.

8. Kleinunternehmer aufgepasst!

Die zum 01.01.2015 in Kraft getretenen Änderungen gelten auch für Kleinunternehmer, denn deren Befreiung von der Umsatzsteuerpflicht gilt nur innerhalb Deutschlands. Beim Verkauf elektronisch erbrachter Leistungen an Privatpersonen in anderen EU-Ländern müssen also auch Kleinunternehmer die jeweils im Zielland geltende Umsatzsteuer abführen.

KU-Regelung gilt nicht für elektronisch erbrachte Leistungen im EU-Ausland. #Umsatzsteuer Klick um zu Tweeten

9. Unterschiedliche Steuersätze im Online-Shop?

Egal ob ihr als klassischer Versandhändler die Schwellenbeträge überschreitet oder ob ihr elektronisch erbrachte Leistungen an Privatpersonen im EU-Ausland verkauft – die unterschiedlichen Steuersätze in der Praxis zu handhaben, ist ein komplexes Thema.

Spätestens jetzt ist der Punkt erreicht, an dem ihr mit einem einheitlichen Online-Shop unter einer internationalen Domain Probleme bekommt. Denn bei einheitlichen Endpreisen für alle Länder – und im B2C-Geschäft müsst ihr im Shop Endpreise inklusive Mehrwertsteuer angeben – fallen eure Gewinnmargen je nach Steuersatz sehr unterschiedlich aus. Da auch die Zuordnung von Produkten zu den verschiedenen Steuersätzen nicht in allen Ländern gleich ist (E-Books zum Beispiel werden mal dem normalen, mal dem reduzierten Steuersatz zugeordnet), können die Unterschiede schon mal dramatisch sein. Und wenn ihr die Endpreise je nach Wohnsitz des Kunden anpassen möchtet, müssen zusätzliche Abfragen her, die nicht nur technischen Aufwand bedeuten, sondern auch die Usability des Shops beeinträchtigen.

Ein auf das jeweilige Zielland abgestimmter, lokalisierter Online-Shop ist in der Regel die einzige sinnvolle Möglichkeit, diesen steuerlichen Anforderungen zu entsprechen und unterschiedliche Steuersätze zu berücksichtigen. Und bietet euch außerdem die Gelegenheit, die Kunden im Zielland individuell und nach ihren Bedürfnissen anzusprechen. Das ist sogar in Ländern, in denen die gleiche Sprache gesprochen wird, wie etwa in Österreich, durchaus von Vorteil. Die Unterschiede zwischen Hochdeutsch und österreichischem Deutsch und zwischen den deutschen und den österreichischen Online-Gepflogenheiten sind nämlich durchaus größer als man gemeinhin meint.

10. Und bei Nicht-EU-Ländern?

Werfen wir zum Abschluss noch einen Blick über die Grenzen der EU, in die Schweiz zum Beispiel. Wer in die Schweiz versendet, kann grundsätzlich Rechnungen ohne Mehrwertsteuer ausstellen. Wichtig ist dabei aber: Damit eine umsatzsteuerfreie Ausfuhrlieferung vorliegt, müsst ihr auch hier als Händler nachweisen können, dass die Ware tatsächlich im Nicht-EU-Ausland angekommen ist. Versandbelege, Frachtbriefe oder Einlieferungsscheine solltet ihr deshalb zusammen mit der Rechnung aufbewahren. Außerdem muss auf der Rechnung auf die Umsatzsteuerfreiheit der Lieferung hingewiesen werden (z. B. mit der Ergänzung „umsatzsteuerfreie Ausfuhrlieferung“).

Bestellungen im Ausland sind für den Empfänger in der Schweiz trotzdem zoll- und mehrwertsteuerpflichtig. Die Abwicklung der Zollformalitäten übernimmt in der Regel der Logistikdienstleister, weshalb die Portokosten in die Schweiz meist gänzlich unrentable Dimensionen erreichen.

Übrigens: Entscheidend ist in all diesen Fällen die Lieferadresse der Ware, denn die Besteuerung folgt immer dem Warenweg. Das heißt: Wenn ein Endkunde zum Beispiel eine Rechnungsadresse in der Schweiz angibt, aber seine Lieferung nach Österreich schicken lässt, muss auf der Rechnung ganz normal die Umsatzsteuer berechnet und ausgewiesen werden. Bei gewerblichen Kunden mit UStIDNr. käme in diesem Fall das Reverse-Charge-Verfahren zum Einsatz. Dass die Rechnungsadresse in der Schweiz liegt, begründet noch keine umsatzsteuerfreie Ausfuhrlieferung, wenn die Lieferung de facto ins EU-Ausland gegangen ist.

Abweichende Lieferadresse? Die Besteuerung folgt immer dem Warenweg. #Umsatzsteuer #Ausland Klick um zu Tweeten

Ihr braucht noch mehr Informationen zur Behandlung der Umsatzsteuer im grenzüberschreitenden Online-Handel? Dann helfen euch vielleicht die folgenden weiterführenden Links zum Thema:

Weitere Informationen findet ihr außerdem bei den Industrie- und Handelskammern.

KF/ciq

Dieser Beitrag ist die aktualisierte und erweiterte Fassung eines ursprünglich 2014 bei netzaktiv (heute VersaCommerce) und zuletzt unter dem Titel „Internationalisierung und Umsatzsteuer: Die 10 wichtigsten Tipps für Shopbetreiber“ hier im Blog veröffentlichten Artikels.

Übrigens: Ich freue mich über eure Fragen und Kommentare. Bitte beachtet dabei aber, dass ich als Nicht-Juristin zu Rechtsfragen keine Einzelfallberatung durchführen kann und darf. Konkrete Fragen solltet ihr deshalb bitte mit einem spezialisierten Rechtsanwalt oder Steuerberater klären. Gerne nehmen ich interessante allgemeine Fragestellungen als Anregungen für zukünftige Artikel oder Artikel-Aktualisierungen auf.

Dr. Katja Flinzner
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